Mitführpflicht von Warnwesten für Zugmaschinen (3. Juli 2014)
Das Wochenblatt Westfalen- Lippe informierte seine Leser in seiner letzten Ausgabe darüber, dass ab dem 1. Juli eine geltende Mitführpflicht von Warnwesten in Fahrzeugen und auch für Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft gilt.
Fehlt die Warnweste bei Verkehrssicherheitskontrollen droht ein Verwarnungsgeld, erläutert der Deutsche Bauernverband (DBV). Er empfielt aus Gründen der Sicherheit, für jeden Mitfahrer eine Wanrweste im Fahrzeug zu haben, auch wenn der Gesetzgeber in Deutschland nur eine Weste pro Fahrzeug fordere. Am Fahrbahnrand stehende Personen würden mit Weste selbst in der Dunkelheit besser wahrgenommen.
Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist keine Mitführpflicht, so der Bauernverband. Allerdings sei auch hier eine Warnweste immer ratsam.
Laut DBV muss die Warnweste im Fahrzeug der europäischen Norm (EN) 471 entsprechen. Das bedeutet, sie muss orange-rot, organge oder gelb sein und über zwei reflektierende Streifen im unteren Bereich der Vorder- und Rückseite verfügen. Somit kann die Reflektion ihre voll Wirkung entfalten, sollte die Warnweste geschlossen getragen werden.
Quelle: Landwirtschaftliches Wochenblatt Westfalen-Lippe